Bei den S-Pedelecs handelt es sich um die deutlich schnellere Variante des herkömmlichen Pedelecs. Ihre hohe elektrische Unterstützung macht sie aus juristischer Sicht zu einem Leichtkraftrad – und genau das hat weitreichende Folgen für Fahrer, Hersteller und Mechaniker.
Unterschied zu normalen Pedelecs
Herkömmliche Pedelecs sind mit einem maximal 250 Watt starken Elektromotor ausgestattet, der dem Fahrer bis zu einer Geschwindigkeit von 25 Stundenkilometern Unterstützung beim Treten bietet. Juristisch gesehen sind sie Fahrrädern gleichgestellt: Altersbeschränkungen gelten hier ebenso wenig wie die Helmpflicht; Führerschein, Versicherungskennzeichen und Zulassung werden nicht benötigt. S-Pedelecs zeichnen sich durch die gleiche Funktionsweise wie herkömmliche Pedelecs aus, hier aber dürfen Motoren mit einer Nenn-Dauerleistung von 500 Watt verbaut werden. Deren Unterstützung schaltet sich erst bei einer Geschwindigkeit von 45 Stundenkilometern ab.
Voraussetzungen für das Fahren eines S-Pedelecs
Zur Nutzung des schnellen Elektrofahrrades ist eine Betriebserlaubnis oder eine dem Hersteller vom Kraftfahrtbundesamt (KBA) erteilte Einzelzulassung erforderlich. Als Leichtkraftrad benötigt das Fahrzeug außerdem ein Versicherungskennzeichen. Der Fahrer wiederum muss mindestens 16 Jahre alt und im Besitz eines Führerscheins der Klasse AM sein. Zu beachten ist dabei, dass dieser im Auto-Führerschein der Klasse B bereits enthalten ist. Eine wichtige Rolle spielt darüber hinaus die seit 2013 geltende Helmpflicht: Wer ohne geeignete Schutzbedeckung an einem Unfall beteiligt ist, muss sich unabhängig vom tatsächlichen Verschulden Teilschuld anrechnen lassen.
Einbahnstraßen und Radwege
Mit dem S-Pedelec dürfen keine Radwege befahren werden. Diese Regel gilt sowohl inner- als auch außerorts – und selbst dann, wenn der Weg für E-Bikes und Mofas freigegeben ist. Anders sieht es bei sogenannten Fahrradstraßen aus: Sind diese auch für Krafträder oder Kraftfahrzeuge allgemein freigegeben, können sie auch mit dem schnellen Pedelec genutzt werden. Erstreckt sich die Freigabe lediglich auf Mofas, reicht das nicht aus. Einbahnstraßen dürfen ausschließlich in Fahrtrichtung befahren werden. Das gilt unabhängig davon, ob die Gegenrichtung für Radfahrer freigegeben ist.
Bauliche Eigenarten und Veränderungen
An ihren Rückspiegeln, den meist an der Gabel angebrachten Rückstrahlern und den Versicherungskennzeichen sind S-Pedelecs recht gut zu erkennen. Eine Hupe ist ebenso vorgeschrieben wie ein Seitenständer und – bei mehrspurigen S-Pedelecs wie Liegedreirädern – seit 2017 auch ein Blinker. Erkennbar muss darüber hinaus auch der Füllstand der Bremsanlage sein. Im Gegensatz zu herkömmlichen Fahrrädern darf das S-Pedelec nicht nach Belieben baulich verändert werden: Werden andere Teile als die in der Betriebserlaubnis aufgeführten Bauteile verwendet, erlischt die Zulassung. Auf die Straße darf dann nur noch, wer das S-Pedelec erneut dem Technischen Dienst vorgeführt hat.