Zulassung für S-Pedelecs
S-Pedelecs gelten nicht mehr als herkömmliche Fahrräder, sondern werden rechtlich als Kleinkraftrad eingestuft. In die Kategorie Kleinkrafträder fallen unter anderem auch Mopeds und Roller. Und all diese Fahrzeuge dürfen nur mit einer gültigen Zulassung gefahren werden. In der Regel handelt es sich um eine Betriebserlaubnis. Außerdem verlangt das Gesetz, dass diese Fahrzeuge mit einem Kennzeichen ausgerüstet werden. Es handelt sich hierbei um ein Versicherungskennzeichen, wie man es auch von Mofas und anderen Kleinkrafträdern kennt. Das Kennzeichen bekommt man, wenn man eine Versicherung für das S-Pedelec abschließt – die ist nämlich auch Pflicht für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr.
Bauliche Veränderungen können Probleme bereiten
Die Zulassung bezieht sich auf die Originalbauteile, mit denen das S-Pedelec ausgeliefert wurde – bzw. auf den Zustand, in dem es sich befand, als es zugelassen wurde. Das bedeutet, dass es unter Umständen nicht erlaubt ist, das E-Bike nach der Zulassung zu modifizieren. Ersatzteile, die den Originalbauteilen entsprechen, sind selbstverständlich kein Problem. Doch der Austausch vor allem von sicherheitsrelevanten Bauteilen durch abweichende Elemente kann Schwierigkeiten bereiten. Schlimmstenfalls kann hierdurch die Zulassung ihre Gültigkeit verlieren. Genauso kritisch ist es mit selbst gebauten oder umgerüsteten S-Pedelecs: Wer einen Bausatz oder Einzelteile nutzt, um sich sein eigenes S-Pedelec zu bauen, hat nicht automatisch eine Betriebserlaubnis und damit auch keine Zulassung. Das Fahrzeug müsste erst bei einer zugelassenen Prüfstelle vorgestellt werden.